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Du bist hier: Startseite1 / Aktuell2 / 20. Jh3 / 19274 / Das Haberfeldtreiben. Femgericht. Haberfeldmeister.
19. Jh, 1927, 20. Jh, Bayern, Brauchtum, Deutschland, Kulturgeschichte, Oberbayern

Das Haberfeldtreiben. Femgericht. Haberfeldmeister.

Das Haberfeldtreiben. Ursprung, Wesen, Deutung von Elmar A. M. Schieder.

Die Haberfeldtreiber: Oberbayerisches Sittenbild von Carl Kern.

Nacha treibt’s zua. Das Haberfeldtreiben – ein altes bayrisches Sittentribunal von Otto Ernst Breibeck.

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Ein Haberfeldtreiben. Nach einer Originalskizze auf Holz gezeichnet von A. Baldinger

Rund um das Haberfeldtreiben von Michael Gsodschneider.

Von der Wirklichkeit zur Geschichte.

(Abschrift eines unveröffentlichten Manuskriptes von Michael Gsodschneider, Herausgeber des „Neuen Münchener Punsch“ aus dem Jahre 1927.)

Unsere Bayerische Geschichte ist reich an Vorgängen, an denen entweder die Bauern in großen Maßen oder auch einzeln beteiligt waren. Denken wir an den Mathias Klostermeier, genannt der Bayerische Hiasl, die Schachermüller und später an den Mathias Kneißl.

Erinnern wir uns an die vielen Einzeltragödien die sich zwischen pflichtbewussten Jägern und Hegern und den Wildererschützen in einsamer Bergwelt abspielten. Dramen wurden über Wilderer und Jäger geschrieben und zumeist wurde fälschlich der Wilderer zum Helden gemacht.

Kaiser Karl, Untersberg, Haberfeldtreiben, Emblem,
Kaiser Karl von Untersberg.

Kaiser Karl von Untersberg (Untaschberg)

Noch mehr beschäftigten sich berufene oder auch unberufene Schriftbeflissene mit dem Haberfeldtreiben, einen Brauch, der nach Dr. Adlmaier (Der Oberländer Habererbund. 1926) seit der Zeit des Schmied von Kochel, Sendlinger Bauernschlacht nachweisbar ist.

Falk W. Zipperer hat in seinem umfassenden Werk: „Das Haberfeldtreiben, Seine Geschichte und Bedeutung“ unter Stützung aller erreichbaren Quellen, Licht in die Haberergeschichte gebracht. Das Werk ist im Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar erschienen und umfasst 170 Seiten.
Zipperer, der wohl Jahre brauchte um alle erreichbaren Quellen nachzuforschen, ist es als dem bisher Einzigen gelungen alle Treiben folgerichtig aufzuzählen. Wenn man bedenkt daß die wenigen heute noch lebenden Haberer sich nach Jahrzehnten noch an ihren damals geleisteten Eid gebunden fühlen, so muß man den Autoren große Anerkennung für sein Werk zollen.

Wer je den Versuch gemacht hat, einen ehemaligen Haberer auszuhorchen, wer beitragen wollte die Geschichte zu erforschen, der scheiterte an den Hinweis auf den Eid. “ Bal i`a`ma`i hi`bin, kost s Büachl ham“ (wenn ich einst, bald, tot bin kannst du das Büchlein haben), so sagte mir ein alter Haberer der an mehr als zwanzig Treiben teilgenommen hatte.

Zipperer beruft sich neben anderen Quellen in der Hauptsache auf Dr. Adlmaier und Georg Quert. Was Dr. Adlmaier in mühseliger, jahrelanger Arbeit und den wenigen, was ihm der letzte Haberermeister Thomas Bacher von Westerham genannt “ Bräuthama“ oder auch “ da lang Thama von Westried“ sagte, zusammentrug, ist grundlegend für die weitere Erforschung der Haberergeschichte.

Wir wollen nicht den Wert dieses einzigartigen Buches etwa schmälern, sondern beitragen die nun einmal eingeleitete Forschung zu erleichtern.
Da ist in Zipperer`s Forschungsbuch auf Seite 72, Absatz II unter Berufung auf Georg Queri das Treiben in der Nacht vom 30. auf 31 Oktober 1892 zu Götting erwähnt. Besonders glückliche Zufälligkeiten waren es, die uns eine Abschrift des damals angehefteten Plakates, dessen Erfindung man dem „Daxer von Wall „, Johann Vogl zuschrieb, in die Hand spielten.

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Flugblatt Haberer Treffen. Sauerlach, Amt Miesbach,1895 (Auszug).

Haberfeldtreiben, Sauerlach, Amt Miesbach, 1895 (Auszug)

Interessant ist, daß als Drucker und Verleger H. Zawelly, Bern, Schweiz, angegeben ist. Während bei diesem Treiben noch kein Stempel unter Berufung auf “ Kaiser Karl vom Untersberg “ verwendet wurde, haben die Haberer einen solchen bei späteren Treiben verwendet.

Zipperer erwähnt auf Seite 77 seines Buches das Treiben in Sauerland in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 1894. Da der Schriftleitung die Originale und deren Aufbewahrung bekannt ist, dürfte Dr. Adlmaier und Georg Queri infolge der mündlichen Überlieferung ein Irrtum unterlaufen sein.

Haberfeldtreiben, Miesbach, Brauchtum, Oberbayern,
Haberfeldtreiben

Das Haberfeldtreiben

Was für die weitere Erforschung der Haberergeschichte ausserordentlich wertvoll ist, ist das 1866 mit Waffengewalt der damaligen Machtinhaber verhinderte Treiben am 21. Oktober bei Rosenheim. Bei diesem Treiben wurde durch, vermutlich Gendarmen, der Schmiedsohn Sixtus Maier von Langenpfunzen erschossen und eine Anzahl Kameraden, die zum Teil aus dem Wasserburger Bezirk stammten, gefangen.

Immer wurde behauptet, daß die damalige Staatsgewalt nachsichtig gegen die Haberer vorging. Damit ist der Beweis geliefert, daß schon 1866 die schwarzen Machthaber gegen Bauernrecht und Bauernbrauch Sturm liefen. Zu verstehen ist das sehr wohl, da sich die Haberer nicht scheuten, auch den „Herr’n „, soweit es notwendig erschien, das Sündenregister vorzuhalten.

Zwischen den durchaus glaubhaften Angaben des letzten Haberfeldmeisters, unseres Trachtenvaters Thomas Bacher und den mündlichen Überlieferungen seines vorgegangenen Haberermeisters Hans Vogl, Daxer von Wall, klafft eine große Lücke. Tatsache soll sein, dass der Daxer von Wall als „Posthalter“ 1886 wegen Schwatzhaftigkeit und Bruch des Haberereides abgesetzt werden musste. Auch hier beruft sich Zipperer auf das Buch von Dr. Adlmaier.

Hans Vogel, Haberfeldmeister, Miesbach, Daxer,  Wall, Haberfeldtreiber,
Hans Vogel, Daxer von Wall. Haberermeister

Hans Vogel, Daxer von Wall, Haberfeldmeister

Über den viel umstrittenen Daxer von Wall, Hans Vogel, berichtet Dr. Adlmaier auf Seite 11 in seinem Buch. Hans Vogel soll ein großer Juxvogel gewesen sein, den seine zum Teil sehr derben Scherze oft mit dem Gericht zusammen führten.

Die Episode, wo er nur mit einem kurzen „Pfoad“ (Hemd) bekleidet vor einem neuen Heuwagen stand und mit diesem vor einem vorbeigehenden Bittgang nicht entsprechende Auseinandersetzung führte, ist im ganzen Oberland bekannt. Ebenso eine andere Geschichte bei der während einer Fronleichnamsprozession eine Magd durch die Bretter viel.

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Daxerhof um 1900

Daxerhof um 1900,  mit damaligen Besitzern Schlosser.

Wohl aus Dummheit hat die unrühmlichste Rolle in der Zeit der Habererprozesse der „Killi Hausl“ gespielt, der am 13 April 1886 verhaftet wurde. Nach Dr. Adlmaier, muss trotz anderer Meinungen der „Killio“ Mitglied des Habererbundes gewesen sein.

Nach seiner Einlieferung in das Gefängnis in München an der Baderstraße leugnete er zuerst, dem geleisteten Eid treu, alles. Als ihm die gewieften Kriminaler über das Ohr schlugen, nannte er alle die er kannte. So kam auch der letzte Haberermeister unser „Trachtenbacher“ hinter die eisernen Gardinen. Bei einer Gegenüberstellung  mit dem „Killio“ wußte Thomas Bacher von gar nichts. Und als er nach Schluss des Verhöres dem „Killio“ in`s Gesicht spuckte, da ging dem Verräter ein Licht auf. Später, aber zu spät, zog er seine Angaben zurück.

Der letzte Haberfeldmeister Thomas Bacher in Amtstracht.

Thomas Bacher (1863 – 1945) war der Haberfeldmeister des letzten großen Haberfeldtreibens 1893 in Miesbach und später Funktionär der Bayerischen Trachtenpflege.

Sehr viel ließe sich noch über die Decknamen und die Geheimsprache der Haberer anführen, vergessen wurde jedoch die Verständigung unbekannter Haberer unter sich. Da trafen sich in einer Wirtschaft zu Miesbach zwei unbekannte Bauern. Wortkarg saßen sie einander gegenüber und tranken ihr Bier. Der eine greift in die Hosentasche und holt einige Haferkörner heraus um scheinbar mit diesen zu spielen. Machte es der andere ebenso, konnte er annehmen, es handele sich um einen Gleichgesinnten. Ging der Gegenübersitzende nicht darauf ein, wurden die Haferkörner zerbissen und auf den Boden gespuckt. Diese Überlieferung ist durchaus glaubwürdig.

Etwas fehlt in dem so sehr wertvollen Buch von Zipperer, ebenso bei Dr. Adlmaier, das Original des Bannbriefes von Erzbischof Gregoires, der unterm 30. Oktober 1866 in München erlassen und von allen Kanzeln der Diazöse verlesen wurde.

Thomas Bacher, Haberfeldmeister, Miesbach, Amtstracht,
Der letzte Haberfeldmeister Thomas Bacher in Amtstracht. Thomas Bacher

Nach Beginn der üblichen Einleitung und unter Hinweis auf die Hirtenworte vom 8. November 1863 heißt es unter anderem: “ … verhängen Wir darum hiermit für die Zukunft über alle Anstifter und Teilnehmer des sogenannten Haberfeldtreibens die größere Exkommunikation oder den größeren Kirchenbann“.

In nachfolgenden Worten folgt die bekannte Begräbnisverweigerung und alles was damit zusammen hängt. Trotz ihrer Gläubigkeit ließen sich die Haberer von ihrem Brauch nicht abbringen. Im Gegenteil, sie wurden halsstarrig und gingen erst recht vor.

Um schlußwendend noch einmal auf das Brauchtum zurück zu kommen, müssen wir Dr. Adlmaier recht geben, wenn er sagt, dass der Kampf der Bauern ein sich wehren gegen das römische Recht war. Die Bauern von 1705 an, wollten ihr bayerisches Landrecht behalten und wollten keine volksfremde Gesetzgebung. Stolz kann jener sein den vergangenes römisches Recht auf Monate oder Jahrzehnte hinter schwarzrote Zuchthausmauern brachte.

Quelle: Abschrift eines Original Manuskriptes von Michael Gsodschneider, Herausgeber des „Neuen Münchener Punsch“ aus dem Jahre 1927.

Haberfeldtreiben und Obrigkeit in Bayern, von Wilhelm Kaltenstadler.

Bauernerotik und Bauernfehme in Oberbayern, von Georg Queri.


Südbayern. ’s Haberfeldtreib’n. Von Konr. Dreher.

Haberfeldtreiben, Brauchtum, Südbayern,
Südbayern. ’s Haberfeldtreib’n. Von Konr. Dreher.
Heut' Nacht da treib'n s' beim Farba* drent
Zwanz'g Kerl stehna scho' vorm Haus,
Voll Ruaß im G'sicht und schwarz die Händ',
Und oana schreit ganz schreckli' aus:

*Färber

"Da Farba der is trauri' dro',
Er hat an Teufi von an Wei',
Bei dem hat sie die Hos'n o' 1)
Sie is a Drach no' nebenbei.
Drum, Farbarin, thua anderst wer'n,
Du Feuerzanga nimm di z'samm,
Du alte Schachtel sollst es hör'n,
Daß ma' di längst scho' strichi hamm! 2)
Die Farb'rin jammert wia net g'scheit:
"Die Schand! Dös is mei' letztes End!
Und grad mei' Mo' 3) is', der so schreit,
I hab'n an der Stimm gleich kennt!"

1) Sprichwörtlich sie hat die Macht. 2) auf dem Strich haben. 3) mein Mann.

Quelle: III. Aus Hochland und Schneegebirg. Heimatklänge aus deutsche Gauen. Ausgewählt von Oskar Dähnhardt. Druck und Verlag von B. G. Teubner in Leipzig 1901. Mit Buchschmuck von Robert Engels.


Besuch der Götter bei den Menschen.

von Wolfgang Menzel

Wenn sich jetzt noch die Bauern in den bayrischen und österreichischen Alpen bei dem berüchtigten Haberfeldtreiben für das Gefolge des im Untersberge bei Salzburg schlafenden Kaiser Karl ausgeben und ein nächtliches Sittengericht halten, so ist kein Zweifel, dass diese alte Sitte genau mit dem Glauben zusammenhängt, nach welchem der alte Kaiser in den heiligen Stunden der Sonnenwende sichtbar wird.

Das Haberfeldtreiben ist lediglich ein Vorbild des Gerichts, welches am Ende der Zeit der wiederauferstandene Baldur halten soll. Im Innviertel pflegen die jungen Burschen in der Nacht vom Karsamstag auf den Ostersonntag mit Musik und Gesang die Flur zu umreiten, was man Haberfeldreiten nennt. Damit ist in Bayern ein Sittengericht verbunden. Man treibt dort die Buben oder Mädchen ins Haberfeld oder auf die Haberwaide, d. h. die vermummten jungen Burschen holen bei Nacht den oder die, welche sich gegen die Sitten verfehlt haben, aus dem Dorfe heraus, bilden einen Kreis um den armen Sünder oder die arme Sünderin und halten ihnen eine derbe Strafpredigt, tun ihnen übrigens aber nichts zuleide. Leider ist diese schöne Sitte, durch welche das Landvolk unter sich selbst gute Zucht hält, erst in neuerer Zeit polizeilich verboten worden.

Ein Haberfeldmeister leitete das Ganze, alle waren wie in der heiligen Fehme verhüllt oder die Gesichter geschwärzt und alles verlief in guter Ordnung, dem Zweck der Sittenzucht entsprechend. Zu Ebrach unfern von Bamberg wurde in einem Wald jährlich am Aschermittwoch ein solches Sittengericht von zwölf Jungfrauen abgehalten, die man allein zu Richterinnen ausersah.

Man stellte ihnen jedoch nicht die schuldigen Personen selber vor, sondern eine ausgestopfte Figur, die als Sündenbock dienen musste und auf die man alle im Jahr vorgekommenen Vergehen gegen die Sitte übertrug. Vergl. über das Haberfeld, Panzer, Beitrag 11. 506. f. und Schmeller, Bayr. Wörterbuch II. 186. IV. 25.

Quelle: Die vorchristliche Unsterblichkeitslehre von Wolfgang Menzel, 1870.


Das Haberfeldtreiben. Ursprung, Wesen, Deutung von Elmar A. M. Schieder.

Die Haberfeldtreiber: Oberbayerisches Sittenbild von Carl Kern.

Nacha treibt’s zua. Das Haberfeldtreiben – ein altes bayrisches Sittentribunal von Otto Ernst Breibeck.

Femgericht

von Georg Julius Franz Schuster, 1906.

Reste des Femgerichts haben sich vielleicht noch im Haberfeldtreiben erhalten, einer Art Volksjustiz, welche in Oberbayern und Tirol an solchen Personen ausgeübt wird, deren Vergehen und Laster dem rächenden Arme der Justiz zuweilen unerreichbar sind: namentlich Geiz, Wucher, Betrug etc.

Von der geheimnisvollen Verbindung, die ihren Namen davon haben soll, dass gefallene Mädchen früher von den Burschen des Dorfes unter Geisselhieben durch ein Haberfeld getrieben oder Feldmarkfrevler ehemals mit Verwüstung ihrer Felder bestraft worden seien, und ihrem seltsamen Tun ist nur Folgendes bekannt: Hat die missliebige Person trotz wiederholter Verwarnungen keine Besserung gezeigt, so sammeln sich im schützenden Dunkel der Nacht um ihr Gehöft zahlreiche vermummte und bewaffnete Individuen und rufen den Schuldigen an das Fenster oder die Tür, die er aber bei schwerer Leibesstrafe nicht überschreiten darf.

Nachdem festgestellt, dass das ganze Aufgebot der Haberer anwesend, verliest, der Haberfeldmeister ein in Knittelreimen verfasstes Sündenregister des Delinquenten, wobei nach jeder Strophe die versammelte Schar ein Geheul und Gelächter anstimmt. Ist die Vorlesung zu Ende, so verschwinden die Haberer auf einen Pfiff des Anführers ebenso schnell, wie sie erschienen waren. Ein anderes Leid, ausser der Pflicht, die Vorlesung mit anzuhören, wird dem Schuldigen selten zugefügt.

Trotz energischen Einschreitens der Behörden ist dieser seltsame Brauch nicht beseitigt, und noch im Herbst des Jahres 1894 berichteten die Zeitungen von vielfachen Haberfeldtreiben in Bayern.

Wie wenig sich die Haberer aus allen polizeilichen und kirchlichen Massregeln machen und wie wirkungslos der damals gegen sie erlassene Hirtenbrief des Münchener Erzbischofs sich erwies, das geht aus dem unglaublich frechen Verhalten eines Haberer-Komitees in Holzkirchen hervor. Dort wurde am Sonntag der Hirtenbrief von der Kanzel verlesen. Als Antwort darauf war am folgenden Mittwoch an allen Strassenecken, Scheunentoren etc. folgendes gedrucktes Plakat zu lesen:

Bekanntmachung.


Samstag, den 4. November lfd. Jahres. Grosses Haberfeldtreiben in nächster Nähe von Holzkirchen, Bezirksamt Miesbach.


Es wird eindringlichst gewarnt und darauf hingewiesen, dass das zuhörende Publikum und die Polizei in keiner Weise den Haberern oder der Vorpostenlinie zu nahe tritt, damit jedes grössere oder kleinere Unglück vermieden bleibt.

Da die Haberer diesmal gegen derartige Verstösse energisch vorgehen werden, so wird es daher unter keinen Umständen ausgeschlossen bleiben, dass nicht bloß wie in Miesbach einem Gendarmen der B… weggeschossen würde, sondern auch viele Tote und Schwerbetroffene vom Platze getragen werden müssten.


Das Geheime Komitee der Haberer.

Quelle: Die Geheimen Gesellschaften, Verbindungen und Orden von Georg Julius Franz Schuster. Leipzig, T. Leibing 1906.


Das Haberfell

von Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 1880.

Das oberbayerische Haberfeldtreiben, das gegen Personen angewendet wird, deren Vergehen und Laster nicht vor Gericht gezogen werden können, weist manche jüngere Züge auf (Vermummung der Treiber, Schwärzen der Gesichter, plötzliches Auftauchen in finstrer Nacht), welche erst das polizeiliche Verbot dem Unternehmen aufgedrückt hat.

Als echte alte Züge müssen dagegen gelten, daß der Haberfeldmeister, der die Schar führt, durch Namensaufruf die Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Treibern festzustellen hat, daß der Schuldige in ein Hemd gezwungen wird, daß ihm dann vom Haberfeldmeister das Sündenregister verlesen und nach jedem Satz dieser Aufzählung von dem Haufen ein wildes, höhnisches Geschrei und Gelächter erhoben, endlich daß dem Missetäter selbst kein Leid und seinem Eigentum keinerlei Schaden zugefügt wird.

Das Hemd, in dem der Delinquent jetzt zu erscheinen hat, ist an die Stelle eines Bockfelles getreten, von dem das ganze Verfahren seinen Namen hat, denn „Haberfeldtreiben“ ist eine volksetymologische Umbildung aus „Haberfelltreiben“ und das Haberfell nichts anderes als „Bocksfell“ (haber = lat. caper).

Vgl. Kluge Etym. Wörterb. unter „Habergeiß“; Simrock, Handbuch der deutsch. Mythol. S. 527; Andresen, Über deutsche Volksetymologie (1876) S. 100. Die allgemein verbreitete Redensart „ins Bockshorn jagen“, wofür früher „in ein Bockshorn zwingen“ (oder „jagen“) gesagt wurde, beweist, daß der Brauch des Haberfelltreibens einst in ganz Deutschland verbreitet war, denn in jener Redensart ist „Bockshorn“ volksetymologische Umbildung von Bocksham und dies aus ahd. bokkes-hamo „Bockshaut“ entstanden.

Quelle: Zeitschrift Germanistische Abteilung. 1.- Bd.; 1880 der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte.


Der Haberfeldmeister

von Anton Quitzmann, 1866.

Ich will hier den Überrest eines uralten Rechtsverfahrens einfügen, welches sich in einzelnen Strichen von Bayern und Alemannien erhalten hat und, wenn auch durch die Ungunst der Zeitverhältnisse von seiner ursprünglichen Würde zu einem verpönten, weil leicht missbrauchten Possenspiel herabgesunken, dennoch den Stempel seiner legitimen Abstammung aus der richterlichen Befugnis des ganzen Volkes unverkennbar an sich trägt.

Ich meine das wiederholt besprochene Haberfeldtreiben.

Ohne mich hier auf die Erläuterung des verrotwälschten Namens noch auf seinen Zusammenhang mit uralter heidnischer Sitte einzulassen, worauf ich bei der Schlussfolgerung komme, gestehe ich vor Allem zu, dass der Charakter dieses Rechtsbrauches, als eines eigentlichen Rügegerichtes, denselben unter die Befugnisse der Markgenossenschaft zu stellen Veranlassung geboten hätte. Indessen, da die Teilnehmer am Haberfeldtreiben nicht einer Gemarkung angehören, sondern mehreren umliegenden, da sie gerne auf Höhen zwischen den Dorfmarken und meist an den Grenzen derselben sich versammeln, so sind hierdurch Momente gegeben, welche diese Sitte den alten Zentgerichten anreihen lassen.


Dass sie ein treues Abbild eines Zent- oder Märkerdinges aus dem 8. oder 9. Jahrhundert darstellt (mittelalterliches Zentgericht), wird niemand verkennen wollen, wenn er nicht aus Liebhaberei an der farcenhaft entstellten Oberfläche kleben bleibt.

Der Haberfeldmeister – es bestehen deren in den Gerichten am Gebirge zwischen dem Inn und der Isar 13, deren Amtswürde sich seit Jahrhunderten in bestimmten Familien vom Vater auf den Sohn fort vererbt – ist der Judex des altbayerischen Volksrechtes in seiner vollsten Bedeutung. Wie dieser, beruft auch er die Gerichtsversammlung, d. h. er sagt ein Haberfeldtreiben an, das sich, wie gesagt, an den Flurgrenzen durch die aufgebotenen Wissenden, welche freilich vermummt und geschwärzt und mit lärmenden Werkzeugen Folge leisten, bildet.

Besonders zu bemerken ist, dass nach ältester Gerichtssitte dem Beklagten 8 oder 14 Tage zuvor das folgende Gericht angekündigt, er also in aller Form geladen wird und die Mehrzahl der Teilnehmer bewaftnet erscheint, was man allerdings mit der Verscheuchung Unberufener in Verbindung bringt, aber richtiger wohl auf die altgermanische Tradition bezieht, da in der Regel von den Waffen kein Gebrauch gemacht wird, um die Störung des Dingfriedens zu verhindern. Es befinden sieh daher in jedem Haberfeldbezirk mehrere Waffenlager, in welchen solche Bezirksgenossen (Haberer), welche nicht selbst Gewehre besitzen, ausgerüstet werden.

Da die Beklagten der Vorladung nicht Folge leisten würden, so erscheinen die Haberer in nächtlicher Stille vor den Wohnungen derselben, indem sie, in Rotten von 10-12 abgeteilt, unter besonderen Kommandanten von verschiedenen Seiten herbeiziehen, den Ort des Gerichtes umstellen und durch bewaffnete Posten und Patrouillen während der Dauer der Gerichtshegung für alle Unberufenen vollkommen absperren.

Ist die Versammlung vollzählig, so beginnt der Aufruf oder das Verlesen der Anwesenden, und hierbei zeigt es sich sogleich, dass es sich um ein ehrenhaftes Ding, um ein placitum legitimum (germanisches Volksrecht) im Sinne des 8. Jahrhunderts handelt; denn der Haberfeldmeister versäumt nie, den Landrichter und andere Gerichtspersonen zuerst, dann den Pfarrer, Schullehrer, Ortsvorsteher, Krämer, Wirt, Kirchenpröbste und andere Würdenträger der Gemeinde namentlich aufzurufen, worauf ihm nach jedem Namensruf aus dem Umstand ein vernehmliches „Hier“ antwortet. Wäre eine der aufgerufenen Personen zweifelhaft, so gehen die Teilnehmer unverrichteter Dinge wieder auseinander.

Die Beklagten haben alsdann auf den Vorruf des Haberfeldmeister am Fenster oder unter der Tür zu erscheinen, und hier werden ihnen nun mit Beobachtung der bräuchlichen Gerichtsformen in knittelgereimten Spottversen ihre Verstösse gegen das Sittlichkeitsgefühl der Gemeindegenossen entweder vom Haberfeldmeister oder einem von ihm Delegierten, dem Sekretär, vorgehalten und sie dafür der öffentlichen Rüge anheim gegeben, worauf der ganze Umstand unter lärmendem zusammenschlagen der mitgebrachten Instrumente seine Zustimmung zu erkennen gibt, indem mit Kuhschellen, zusammenschlagen der Blechpfannen und Büchsenschüssen ein furchtbarer, weithin schallender Lärmen gemacht wird.

Leichtere Sünder werden zum Schluss in contumaciam (Kontumaz) abgewandelt und damit ist das Volksgericht zu Ende und die Dingmänner verschwinden in nächtlicher Stille – sie fahren, hört man wohl sagen, wieder heim zu ihrem Herrn, dem Kaiser Karl im Untersberg, sowie der Redner wohl auch gerne das Volksgericht in der Einleitung vom Kaiser Karl abstammen lässt. Häuser, in welchen Schwerkranke sich befinden, vermeidet der lärmende Haufen und Schäden, zu denen er Veranlassung gegeben, werden nach der Hand aus einer gemeinschaftlichen Kasse ersetzt, ohne dass der Empfänger weder den Geber noch den Überbringer kennen lernt.

Der Haberfeldmeister ist somit die Seele des ganzen Volksgerichtes. Er beruft die Versammlung, ladet die Parteien vor, instruiert den Prozess, findet und verkündet den Urteilsspruch und sorgt für die Vollziehung desselben. Er vereinigt also gerichtsherrliche und richterliche Funktionen, wie sie dem altbayerischen judex nach unserem Rechtsbuche zustehen, und wir werden trotz des in neuerer Zeit dabei überhandnehmenden Unfugs in dem argverpönten, aber untilgbaren Volksbrauch ein ehrwürdiges Überbleibsel altangestammter Rechtssitte nicht verkennen, wenn sie auch in ihren grotesken Zutaten einigen Rechtszünftlern als ein Ärgerniss und den Spottvögeln als eine Torheit erscheint.

Quelle: Die älteste Rechtsverfassung der Bajuwaren: als faktischer Beweis für die Abstammung des bayerischen Volksstammes, von Anton Quitzmann. Verlag J. A. Stein, Nürnberg 1866.


Literatur:

  • Konrad Adlmaier: Der Oberländer Habererbund. Heimatbücherverlag Müller & Königer, München 1926.
  • Georg Queri: Bauernerotik und Bauernfehme in Oberbayern. Alitera-Verlag, München 2004, ISBN 3-86520-059-1.
  • Ferdinand Kopp (Hrsg.): Traubinger Heimatbuch, Selbstverlag, 1981
  • Alexander Langheiter: Thomas Bacher. In: Miesbach – ein Kulturführer. Miesbach: Maurus, 2006.
Altbayerische Bauernhochzeit. Hochzeitsleute und Musikanten.
illustration, alpenveilchen

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Schlagworte: Brauchtum, Folklore, Traditionelle Oberbayern Trachten, Volkskunde
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