Das Stapelrecht. Zur Geschichte der Schiffahrt auf der Saale.
Zur Geschichte der Schiffahrt auf der Saale bringt G. Hertel (Geschichtsblätter für Stadt und Land. Magdeburg, Jahrg. 32, 1897) interessante Beiträge. Im Archiv der Stadt Calbe ist ein wichtiges Aktenheft vorhanden, das über die Holzverschiffung auf diesem Fluss Hinweise enthält. Namentlich handelt es sich darin um das Niederlagerecht, oder auch Stapelrecht, der Staßfurter Pfänner und die von Calbe dagegen erhobenen Ansprüche.
Da zum Sieden des Salzes in Staßfurt viel Holz gebraucht wurde, die Umgebung der Stadt aber keines mehr liefern konnte, musste dieses Brennmaterial von auswärts bezogen werden. Namentlich war Anhalt darin ein Hauptlieferant; das Holz wurde bis Calbe zu Wasser gebracht, dort ausgeladen und aufgestapelt, umgelegentlich zu Wagen nach Staßfurt gebracht zu werden.Für die Niederlage erhob Calbe einen Zoll von den Schiffen, der verschieden hoch bemessen war, und von den Staßfurtern wurde er ebenfalls eingezogen, wenn sie selbst das Holz holten. Aber auch anhaltinische Untertanen brachten auf eigene Rechnung Holz nach Calbe, von denen auch das Niederlagegeld erhoben wurde.
Dagegen erhoben die Fürsten von Anhalt Einspruch, da sie ja auch die Magdeburger auf der Elbe und Felde frei fahren liessen, Schleusen unterhielten und als Reichsfürsten zu einer derartigen Abgabe nicht verpflichtet seien. Calbe erstritt sich aber dennoch das Recht, den Zoll weiter erheben zu dürfen. Auch sonst finden sich in den Aktenstücken wichtige Hinweise über die Verkehrsverhältnisse des 16. Jahrhunderts.
Das mittelalterliche Stapelrecht.
Das Stapelrecht, auch Niederlagerecht oder Lagerrecht, beides aus dem niederländischen stapelrecht, war ein mittelalterliches Recht, das bestimmten Häfen, das Stapelrecht, gewährt wurde. Es verlangte von Handelskähnen oder Schiffen, ihre Waren im Hafen zu entladen und sie für einen bestimmten Zeitraum, oft drei Tage, zum Verkauf auszustellen. Erst nachdem diese Möglichkeit den lokalen Kunden eingeräumt worden war, durften die Händler ihre Ladung umladen und mit der verbleibenden unverkauften Fracht weiterreisen.
Begrenzte Stapelrechte wurden manchmal an Städte entlang wichtiger Handelswege vergeben, wie Görlitz, das Stapelrechte für Salz und Waid erhielt, Lemberg erwarb sie 1444.
Das Stapelrecht ist mit dem Marktrecht, dem Recht auf Abhaltung eines regelmäßigen Marktes, vergleichbar, da es für die wirtschaftliche Prosperität der Flussstädte, die solche Rechte besaßen, wie Leipzig (1507), Mainz und Köln (wo noch heute ein Stapelhaus als Erinnerung an das frühere Recht steht), von großer Bedeutung war. Gleichzeitig errichteten sie eine starke Barriere gegen den Fernhandel wegen der gestiegenen Kosten und des Zeitaufwands für das Ent- und Beladen von Schiffen, zumal an einem Fluss mehrere Städte hintereinander liegen können.
Auch hatten die Kaufleute oft nicht die Möglichkeit, die jeweiligen Städte zu umgehen, zumindest für bestimmte Waren waren sie gesetzlich gezwungen, den Weg über eine vorgeschriebene Mautstraße (wie die Via Regia oder die Via Imperii) zu nehmen, die von der Stadt mit Stapelrecht kontrolliert wurde. Dies wirkte sich vor allem auf den Transport verderblicher Waren wie Lebensmittel aus, aber die Händler konnten oft eine Gebühr zahlen, um ihre Waren nicht ausstellen zu müssen, wodurch das Stapelrecht zu einer Form der Handelsbesteuerung wurde, mit ähnlichen, aber weniger schwerwiegenden Ergebnissen.
Auf der anderen Seite gewannen die Nutzer der Straße und Besucher von Städten mit Stapelrechten auch einige Vorteile, wie z.B. Straßen von besserer Qualität oder das vom örtlichen Fürsten garantierte Recht auf friedliche Durchfahrt. Diese Vorteile waren außerhalb der Mautstraßen nicht üblich, da die mittelalterlichen Kommunalverwaltungen in der Regel schwach waren und es häufig zu Straßenraubüberfällen kam.
Das Stapelrecht wurde wahrscheinlich von Karl dem Großen (reg. 768-814) eingeführt und erst 1815, auf dem Wiener Kongress, abgeschafft. Dies wurde 1831 durch die Mainzer Akte für den Rhein und 1839 durch die Deutsche Zollunion für ganz Deutschland wirksam.
Quelle:
- The Rhine and its picturesque scenery: Rotterdam to Mayence by Henry Mayhew and Myles Birket Foster. London: David Bogue,H. Mandeville, Paris, Bangs, Brother and Co., New York, 1856.
- Die Kunst: Monatsheft für freie und angewandte. München F. Bruckmann, 1899.
- Globus; illustrierte Zeitschrift für Länder- und Völkerkunde. Braunschweig, F. Vieweg und Sohn, 1862.
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